Die Rechtslage zum Fernabsatzvertrag hat Auswirkungen auf die Maklerbranche und deren Provisionsansprüche. Seit dem 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie der EU in Kraft getreten. Dadurch fallen auch Dienstleistungsverträge unter das Fernabsatzgesetz. Damit muss bei Zustandekommen eines (Makler)-Vertrages über die Widerrufsmöglichkeiten belehrt und eine Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Widerrufsmöglichkeiten geschlossen werden.
Wenn Sie sich an einen Makler wenden und um ein Exposé über ein von ihm annonciertes Objekt bitten, bekommen Sie daher statt der gewünschten Informationen zunächst eine Belehrung darüber, dass Sie den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen können, so wie Sie dies beispielsweise vom online Einkaufen her kennen. Erfolgt keine Belehrung beträgt die Widerrufsfrist 54 Wochen.
Dies ist für Sie wahrscheinlich verwirrend, weil Sie sich gar nicht bewusst sind, bereits einen Maklervertrag abgeschlossen zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein Maklervertrag bereits dann zustande, wenn Sie sich auf ein Inserat des Maklers an ihn wenden und dieser Sie auf die Provisionspflicht hingewiesen hat. Nach dem Gesetz ist der Makler daher verpflichtet, Sie bereits zu diesem Zeitpunkt auf Ihr Recht zum Widerruf dieses Vertrages hinzuweisen.